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Beleidigung ausländischer Monarchen

StGB
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Hinweis: Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 ist identisch mit Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870. In der Fassung von 1871 lautet § 103:

“Wer sich gegen den Landesherrn oder den Regenten eines nicht zum Deutschen Reiche gehörenden Staats einer Beleidigung schuldig macht, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft, sofern in diesem Staate nach veröffentlichten Staatsverträgen oder nach Gesetzen dem Deutschen Reiche die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein.”

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