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- Das deutsche Kaiserreich 1871–1918 (under construction)
Verfassung des Kaiserreiches
Das deutsche Kaiserreich wurde während des Deutsch-Französischen Krieges am 18. Januar 1871 durch die Proklamation des preußischen Königs Wilhelms I. zum deutschen Kaiser im Spiegelsaal zu Versailles gegründet. Anders als im Verfassungsentwurf der Nationalversammlung von 1849 handelt es sich um eine Reichsgründung von oben mit einer Verfassung, in der demokratische Elemente kaum ausgeprägt sind.
Die Macht liegt beim deutschen Kaiser und den Bundesstaaten, wobei Preußen eine dominierende Stellung innehat, wodurch eine Gewaltenteilung im praktisch nicht vorhanden ist. Verfassungsänderungen konnten im Bundesrat mit 14 von 58 Stimmen blockiert werden. Preußen konnte also mit seinen 17 Vertretern gegen jede Verfassungsänderung erfolgreich ein Veto einlegen. Die Reichsleitung bestand aus Staatssekretären als kaiserlichen Beamten und war nicht dem Parlament, sondern dem Kaiser verantwortlich.
Der Reichstag als demokratisches Element der Verfassung hatte zwar gewisse Kompetenzen wie das Haushaltsbewilligungsrecht. Seine Position war jedoch insgesamt eher schwach, da er jederzeit vom Kaiser aufgelöst werden konnte. In der Verfassung sind keine Grundrechte aufgelistet. Solche Grundrechtskataloge waren jedoch Teil der Verfassungen der einzelnen Bundesstaaten. Von den Forderungen der Nationalversammlung 1848/49 verwirklicht wurden jedoch ein allgemeines und gleiches (Männer)Wahlrecht für den Reichstag sowie rechtsstaatliche Prinzipien.
Die Staatsform des Kaiserreiches war eine föderale, konstitutionelle Monarchie.


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